Satzung
Satzung des Vereins Mermaids Mädchenchor mit Sitz in Berlin
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Mermaids Mädchenchor“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name „ Mermaids Mädchenchor e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 ff) der Abgabenordnung.
Er fördert den Chorgesang und unterstützt durch seine gemeinnützige Tätigkeit das kulturelle Leben in unserer Gesellschaft.
Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich und sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
Der Mermaids Mädchenchor beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Sängerbund e.V. .
§ 5 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person angehören.
Aktive Mitglieder können Mädchen ab 12 Jahren werden. Sie verpflichten sich regelmäßig an den Chorproben und Konzerten teilzunehmen und zum Wohle des Vereins zu handeln. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins durch finanzielle und/oder tatkräftige Hilfen unterstützt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Eintritt in den Verein wird jedem gewährt, der sich schriftlich bei einem Vorstandsmitglied oder der Chorleiterin anmeldet. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Chorleitung. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Begleichung des ersten Jahresbeitrages gültig. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt ist zum Quartal (31.3., 30.6. 30.9. 31.12.) und wird zum Folgequartal wirksam. Bis dahin müssen Mitgliedsbeiträge weiter gezahlt werden.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, ohne triftigen Grund der Chorprobe wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Pflichten nicht nachgekommen sind nach vorhergehender Mahnung mit sofortiger Wirkung ausschließen. Die Beschreitung des Rechtswegs ist ausgeschlossen, die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
Jeder Schriftwechsel über das Ende der Mitgliedschaft wird bei den aktiven Mitgliedern über die Erziehungsberechtigten des betreffenden Mitglieds geführt.
§ 8 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Zur Beitragszahlung sind passive Mitglieder (die Eltern der aktiven Mitglieder, u.a.) verpflichtet. Der Beitrag wird als Monatsbeitrag erhoben und ist bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats fällig.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Hauptversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Erster Vorsitzender: Uwe Wilhelm
- Zweite/r Vorsitzende/r: ./.
- Kassenwart: Claudia Schmidt
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine neue Wahl erfolgt.
Er setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und leitet die organisatorischen Angelegenheiten des Vereins.
Der Vorstand lädt nach Absprache mit den Vorstandsmitgliedern zu Sitzungen ein und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s ersten Vorsitzenden. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, können durch den Vorstand ohne Befragung der Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer berufen.
§ 11 Aufgaben der Vorsitzenden
Der Vorsitzende hat die organisatorische Leitung, leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein nach außen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
§ 12 Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder
Der/die Kassenwart/in führt verantwortlich die Vereinskasse. Er/Sie hat Einnahmen und Ausgaben übersichtlich geordnet einzutragen und steuerliche Verpflichtungen zu erledigen.
§ 13 Chorleitung
Der/Die Chorleiter/in wird vom Vorstand gewählt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages der auch die der Chorleitung zustehende Vergütung regelt.
Die Chorleitung ist für die musikalische Führung und Ausbildung des Chores verantwortlich. Sie leitet die Chorproben und schlägt dem Vorstand die Programme für das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit vor.
Die Chorleitung muss neben der musikalischen Qualifikation über pädagogische Fähigkeiten verfügen. Während der Chorprobe ist der/die Chorleiter/in zugleich Aufsichtsperson.
Der/Die Chorleiter/in nimmt auf Einladung durch den Vorstand an seinen Sitzungen teil und hat eine beratende Funktion.
§ 14 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres im 1. Halbjahr einzuberufen. Die Mitglieder erhalten spätestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung eine schriftliche Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
Bei der Hauptversammlung sind die aktiven Mitglieder durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten.
In der Hauptversammlung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit und ermöglicht eine Diskussion über die weitere Entwicklung des Vereins.
Ebenso berichtet der/die Kassenwart/in über die finanzielle Entwicklung und die Verwendung der Mitgliedsbeiträge.
Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ausnahme ist die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (§ 17) und die Auflösung des Vereines (§ 16).
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
§ 15 Rechnungsprüfung und Entlastung
Die Kasse des Vereins wird einmal jährlich geprüft. Dazu wählt die Hauptversammlung jährlich zwei Kassenprüfer, die in der folgenden Hauptversammlung über die rechtmäßige Verwendung und Verbuchung der Beträge berichten.
Die Versammlung entlastet den Vorstand nach Anhörung der Kassenprüfer.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Kapitals und der Sachwerte des Vereins. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die der Förderung der musikalischen Bildung dienen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen.
§ 18 Inkrafttreten der Vereinsatzung
Diese Satzung ist in der Hauptversammlung vom 27.03.2009 in Berlin beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin in Kraft.
Berlin, den 20.03.2009